| Gespostet von DPN ® , Mar 17,2005,19:11 | Antwort schreiben | Forum | |||
Aus Anlass eines gegen den Leiter des Beschwerdezentrums geführten Prozesses (wegen Beleidigung :-) schrieben wir in einem Artikel vom 4. März 05:
Die Würde des Gerichts ist, anders als die Würde des Menschen, antastbar, denn Institutionen haben keine 'Würde' und genießen keine 'Menschenrechte'. Die 'Würde des Gerichts' muss in deiner Demokratie auch antastbar sein, denn sie hängt von der Persönlichkeit, Kompetenz und Ausstrahlung der dort agierenden Juristen, insbesondere natürlich der jeweiligen Richter ab, hängt davon ab, wie diese Juristen, insbesondere natürlich die Richter, mit der ihnen von der Gesellschaft übertragenen Macht umgehen.Rechtsanwalt Plantiko erfährt in den Medien nicht sehr viel Sympathie. Warum? Wir erfahren es auf der Homepage des SPD-Ortsvereins
Eigentlich eigenartig. Der jetzige Bundesinnenminister Otto Schily verteidigte Bekanntermaßen RAF-Terroristen! In einer Kurzbiografie heißt es: "Noch Jahre später muß Schily versichern, sich nicht mit den Zielen der RAF zu identifizieren und sich gegen den Vorwurf wehren, er habe die Terroristen in Stammheim aktiv unterstützt." Was verbergen sich hinter derartigen Verdächtigungen Rechtsanwälten gegenüber für Auffassungen von unserem Rechtswesen? Wer käme auf die absurde Idee, einen Rechtsanwalt als Sympathisanten von Mördern zu verdächtigen, wenn er Mörder verteidigt?
Richter am Amtsgericht Bonn Alexander Fühling zwingt am ersten Prozesstag RA Plantiko, seine Anwaltsrobe auszuziehen.
Warum? - Wieso ist dem Herrn Richter so daran gelegen, dass ein Anwalt, der sich in diesem Prozess selbst verteidigt, nicht in Anwaltsrobe auftreten darf? Wieso ist ihm überhaupt diese 'Kleiderordnung' so wichtig?
RA Plantiko beschwert sich am zweiten Prozesstag mit folgender Rede:
Der Angeklagte beschwert sich über RAG Fühling, fordert, bei Meidung einer auch dieserhalb zu erstattenden Strafanzeige wegen Verdachts auf Rechtsbeugung, die sofortige Vorlage der Akten ans Beschwerdegericht und lehnt F wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil er den Angeklagten zwang, seine Berufstracht abzulegen, und auch auf die als Abmahnung richterlicher Rechtswidrigkeit zu verstehende Frage, ob er auch die Justizkrawatte ablegen müsse, in der bis heute fortdauernden Rechtsverletzung verharrte. Der Angeklagte darf sich als zugelassener Rechtsanwalt selbst verteidigen, bei Freispruch auch liquidieren und hat als Verteidiger Robe zu tragen, § 20 BORA. Es gibt keinen Rechtsgrund für Fs Berufs(kleidungs)verbot. Es muß befürchtet werden, daß der Befangene sich genauso hemmungslos und von Rechtsermahnungen unbeeindruckt über alle anderen Vor-schriften hinwegsetzt, wenn er damit nur dem Angeklagten möglichst umfassend schaden kann. Die Forderung nach Richterwahl auf Zeit durchs Volk ist unabweisbar, damit Unrechtsfixierte von der Richterposition zu unser aller Wohl entlastet werden.Richter Fühling heißt offenbar nicht nur so, er ist offenbar auch ein 'Sensibelchen'. Als Plantiko das Gericht dann noch mit dem mit dem "Ausnahmegerichtspersonal" unter Hitler und Stalin verglich, rastete er aus und ließ Plantiko in Handschellen aus dem Gerichtssaal abführen: Eine Woche 'Ordnungshaft'.Die auch in der Presse berichtete Zwangsentkleidung (Striptease) hat einen, offensichtlich beabsichtigten, erniedrigenden Charakter. Der Entkleidete soll äußerlich unter die innere Ebene des Entkleiders gedrückt werden. So ist es in unzivilisierten Armeen, die die Gesetze und Gebräuche des Krieges nicht beachten, vgl. HLKO, üblich, dem gefangenen Feind Orden und Schulterklappen abzureißen, um Dominanz herzustellen, ihn zu demütigen und sein Selbstwertgefühl zu zerstören. Der Angeklagte mißbilligt dieses Verhalten Fs als richterunwürdiges irrationales außergeistiges, arg. BVerfGE 25, 256, 265 „Blinkfüer“, Mittel, das im „Kampf ums Recht“, BVerfG 1 BvR 537/81 und 195/87 v. 14.7.1987, dem Vertreter des rationalen GG-Rechtsstaats verwehrt ist, und fordert dringend erneut einen volkslegitimierten Richter, der durch getrennte persönliche Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar GG-gemäß vom Volk legitimiert ist und sich dann solche Mätzchen nicht mehr erlauben können wird. Der Angeklagte hat sich im angesprochenen Frankfurter Verfahren ebenfalls BORA-gemäß berobt in zwei Rechtszügen unbeanstandet selbst verteidigt.
Ein Parteibefehl, den Angeklagten zu entkleiden, wird hier ausnahmsweise nicht vermutet, vielmehr dürfte es sich um einen spontanen selbständigen Entschluß Fs gehandelt haben, mit dem er zugleich seine faktisch fehlende Rechts- und Gesetzesbindung und seinen instinktiven Unrechtsverwirklichungswillen bloßstellte. Bei der Verächtlichmachung des Angeklagten durch Entkleidung wäre aber auch Benn zu berücksichtigen gewesen, der aufs 3. Reich und, was die Staatsaufbaumängel betrifft, identische 4. Reich bezogen (leicht abgewandelt) sagte: “In manchen Staaten ist es ehrenvoller, auf ihren Anklage- als auf ihren Richterbänken zu sitzen.“
Die Zwangsentkleidung eines Anwalts, nur weil er angeklagt ist, verstößt auch gegen die Unschuldsvermutung, Art. 6(2) EMRK. Danach darf das Justizmobbing erst nach dem gesetzlichen Nachweis der Schuld beginnen. Mit dem gleichen Unrecht könnte man sonst jedem Angeklagten Anstaltskleidung aufzwingen oder einen großen gelben Stern „J“ (= Justizspielmaterial) anheften. Daß F und vermutlich seinen gleichgeschalteten Kollegen entweder jedes Unrechtsbewußtsein bei Unrecht abgeht oder sie es mit bösem Animus übersteuern, zeigt, wie dringend erforderlich die Richterwahl auf Zeit durchs Volk ist, damit ausschließlich Rechtserkenntnisfähige und zugleich Rechtsbefolgungswillige in den Justizdienst gelangen und alle anderen durch Abwahl entfernt werden.
Dem Rechtsunterworfenen ist es unzumutbar, den persönlichen Marotten, die zeitlebens unkontrollierte Nichtvolkslegitimierte für Recht halten, ausgeliefert zu sein. Der Angeklagte lehnt sämtliche derzeitigen Richter Deutschlands als institutionell befangen ab, weil sie, außer durch Zufall, kein Recht erkennen können, denn ihre rechtsprechende Staatsgewalt geht nicht vom einzigen Inhaber derselben, vom Volke, aus, arg. Art. 20(2)1 GG, sondern von nichtvolkslegitimierten Nichtinhabern derselben, ist also keine GG-gemäße rechtsprechende Staatsgewalt.Es ist, wie dieser Fall wieder zeigt, eine leere Illusion, zu glauben, Rechtserkenntnisfähigkeit stelle sich von selber oder durch Gesetzeslektüre/Studium/Unabhängigkeitserklärung ein. So wie ein Farbenblinder durchaus Auto fahren kann, wenn er nur weiß, Licht oben = Halt, Licht unten = Fahren, so kann auch ein nicht Volkslegitimierter = Rechtsblinder Richter sein, vgl. BGHSt 35, 164, wenn er nur weiß, wer links sitzt (StA), hat Recht, und wer rechts sitzt (Angeklagter), wird bestraft. Im AG Cochem vermeidet Richter Johann die mögliche Links-Rechts-Verwechselung sogar noch dadurch, daß er den OStA Schmengler neben sich an die Richterbank setzt, von wo aus sie beide gemeinsam von ihrer Empore auf den einzigen unten Sitzenden (= Angeklagten) hinabschauen, so daß selbst im Halbschlaf kein Zweifel besteht, wer bestraft werden muß. Auch dort fehlte den Justiz-funktionären bis hinauf zum Minister jedwedes Unrechtsbewußtsein bei der schamlosen Demonstration der Gewalteneinheitstyrannis. Zwischen Einnehmen der Plätze und feststehendem Urteil findet ein belangloses Geplänkel statt, das nur den Zweck hat, den Eindruck von Standrecht, Schnell-schuß- und Lynchjustiz durch Verfahrensdehnung zu vermeiden, denn Unrecht, das eine gewisse Zeit besprochen wird, weckt jedenfalls keine Lynchassoziationen mehr.
Die Beibehaltung des morgigen Termins, trotz eindeutig entgegenstehender Verfahrenshindernisse, nämlich der Strafanzeigen gegen die drei Anzeigenerstatter Türpe, Pillmann, Peters, die nach Fs eigener Erkenntnis wegen § 154e StPO erst beseitigt werden müssen (die Verfahrenshindernisse), ist ein Akt richterlicher Willkür und ein rechtsmißbräuchliches, weil selbstwidersprüchliches venire contra factum proprium, Dig.-Ulpian 1, 7, 25 pr., denn es ist unmöglich, daß in diesen vorgreiflichen Verfahren bis morgen rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. F handelte also wieder irrational = rechts- und verfassungswidrig, arg. BVerfGE 25, 352, 359:
Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann,
und BVerfGE 34, 269, 287:
Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen,
und muß durch Übergang auf GG-Geltung in der Rechtspflege mittels Richterwahl auf Zeit durchs Volk, das ihn schon allein bei Kenntnis seines Verhaltens in diesem Verfahren mit Mehrheit nicht wählen wird, seiner illegitimen Schadensmacht entkleidet werden.
Dr. Peter Niehenke
Editor
--modified by DPN at Sun, Mar 20, 2005, 19:42:04
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